PRÄAMBEL
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien dies schriftlich oder anderweitig vereinbaren. Änderungen oder Abweichungen davon bedürfen der Schriftform.
DEFINITIONEN
2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die ihnen im Folgenden zugewiesene Bedeutung:
- „Vertrag“: die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Lieferung des Produkts und alle Anhänge, einschließlich schriftlich vereinbarter Änderungen und Ergänzungen zu den genannten Dokumenten;
- „Grobe Fahrlässigkeit“: eine Handlung oder Unterlassung, die entweder die Missachtung schwerwiegender Folgen, die eine gewissenhafte Vertragspartei normalerweise als wahrscheinlich vorhersehen würde, oder eine vorsätzliche Missachtung der Folgen einer solchen Handlung oder Unterlassung impliziert;
- „Schriftlich“: Mitteilung durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument oder per Brief, Fax, E-Mail und auf andere von den Parteien vereinbarte Weise;
- „das Produkt“: das/die im Rahmen des Vertrags zu liefernde(n) Objekt(e), einschließlich Software und Dokumentation.
PRODUKTINFORMATION
3. Alle in allgemeinen Produktunterlagen und Preislisten enthaltenen Angaben und Daten sind nur verbindlich, soweit sie durch schriftliche Bezugnahme ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.
ZEICHNUNGEN UND TECHNISCHE INFORMATIONEN
4. Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen in Bezug auf das Produkt oder seine Herstellung, die von einer Partei der anderen vor oder nach Vertragsschluss vorgelegt werden, bleiben Eigentum der vorlegenden Partei.
Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, die eine Partei erhält, dürfen ohne Zustimmung der anderen Partei nicht für andere Zwecke als die, für die sie bereitgestellt wurden, verwendet werden. Sie dürfen ohne Zustimmung des Einreichers nicht anderweitig verwendet oder kopiert, vervielfältigt, übertragen oder Dritten mitgeteilt werden.
5. Der Lieferant stellt spätestens am Tag der Lieferung kostenlos Informationen und Zeichnungen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit der Käufer das Produkt installieren, in Betrieb nehmen, betreiben und warten kann. Diese Informationen und Zeichnungen sind in der vereinbarten Anzahl von Exemplaren oder mindestens je einem Exemplar zu liefern. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Fertigungszeichnungen für das Produkt oder für Ersatzteile bereitzustellen.
AKZEPTANZTESTS
6. Vertraglich vorgesehene Abnahmeprüfungen werden, sofern nicht anders vereinbart, am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.
Wenn der Vertrag die technischen Anforderungen nicht spezifiziert, werden die Prüfungen nach allgemeiner Praxis in dem betreffenden Industriezweig des Herstellungslandes durchgeführt.
7. Der Lieferant teilt dem Besteller die Abnahmeprüfungen so rechtzeitig schriftlich mit, dass der Besteller bei den Prüfungen vertreten werden kann. Ist der Besteller nicht vertreten, wird der Prüfbericht dem Besteller zugesandt und als richtig anerkannt.
8. Ergibt die Abnahmeprüfung, dass das Produkt nicht vertragsgemäß ist, hat der Lieferant etwaige Mängel unverzüglich zu beseitigen, um sicherzustellen, dass das Produkt vertragsgemäß ist. Auf Verlangen des Bestellers werden dann erneute Prüfungen durchgeführt, es sei denn, es handelt sich um einen unerheblichen Mangel.
9. Der Lieferant trägt alle Kosten für Abnahmeprüfungen am Herstellungsort. Der Käufer trägt jedoch alle Reise- und Aufenthaltskosten seiner Vertreter im Zusammenhang mit solchen Prüfungen.
LIEFERUNG. GEFAHRÜBERGANG
10. Alle vereinbarten Handelsklauseln sind gemäß den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS® auszulegen.
Wenn keine Handelsklausel ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer (FCA) an dem vom Lieferanten benannten Ort.
Verpflichtet sich der Lieferant bei Lieferung frei Frachtführer auf Wunsch des Käufers, das Produkt an den Bestimmungsort zu befördern, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Produkts an den ersten Frachtführer über.
Teillieferungen sind unzulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
LIEFERZEIT. VERZÖGERUNG
11. Haben die Parteien anstelle des Liefertermins eine Frist angegeben, innerhalb derer die Lieferung erfolgen soll, beginnt diese Frist zu laufen, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind Käufer erfüllt sind, wie behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss fällige Zahlungen und Sicherheiten.
12. Wenn der Lieferant voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, das Produkt zum Lieferzeitpunkt zu liefern, muss er dies dem Käufer unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes und, falls möglich, des Zeitpunkts, zu dem die Lieferung zu erwarten ist, mitteilen.
Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Mehrkosten, die er durch eine solche Mitteilung hätte vermeiden können.
13. Wenn der Lieferverzug durch einen der in Ziffer 41 genannten Umstände, durch eine Handlung oder Äußerung des Käufers, einschließlich einer Aussetzung gemäß Ziffer 21 und 44, oder durch andere vom Käufer zu vertretende Umstände verursacht wird, ist der Lieferant verpflichtet berechtigt, die Lieferfrist um einen Zeitraum zu verlängern, der unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles erforderlich ist. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Grund der Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.
14. Wird das Produkt zum Zeitpunkt der Lieferung nicht geliefert, hat der Käufer Anspruch auf eine Vertragsstrafe ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
Der pauschalierte Schadensersatz beträgt 0,5 % des Kaufpreises für jede angefangene Woche des Verzuges. Die Vertragsstrafe beträgt maximal 7,5 % des Kaufpreises.
Wenn nur ein Teil des Produkts verzögert wird, wird der pauschalierte Schadensersatz auf den Teil des Kaufpreises berechnet, der auf denjenigen Teil des Produkts entfällt, der infolge der Verzögerung nicht wie von den Parteien beabsichtigt verwendet werden kann.
Die Vertragsstrafe wird auf schriftliches Verlangen des Käufers fällig, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung oder Beendigung des Vertrages gemäß Ziffer 15.
Der Käufer verliert sein Recht auf pauschalierten Schadensersatz, wenn er diesen Schadensersatz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, schriftlich geltend gemacht hat.
15. Ist der Lieferverzug derart, dass der Käufer Anspruch auf eine maximale Vertragsstrafe gemäß Ziffer 14 hat und das Produkt immer noch nicht geliefert wird, kann der Käufer schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Woche betragen darf .
Wenn der Lieferant nicht innerhalb dieser letzten Frist liefert und dies nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Käufer zuzurechnen sind, kann der Käufer den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten in Bezug auf den Teil des Produkts kündigen, der nicht geliefert werden kann infolge der Nichtlieferung des Lieferanten bestimmungsgemäß verwendet werden.
Wenn der Käufer den Vertrag kündigt, hat er Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge der Verzögerung des Lieferanten entsteht, einschließlich aller Folgeschäden und indirekten Schäden. Die Gesamtentschädigung, einschließlich des gemäß Ziffer 14 zu zahlenden pauschalierten Schadensersatzes, darf 15 % des Teils des Kaufpreises nicht übersteigen, der dem Teil des Produkts zuzurechnen ist, in Bezug auf den der Vertrag beendet wird.
Der Besteller hat auch das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass eine Lieferverzögerung eintreten wird, die dem Besteller gemäß Ziffer 14 Anspruch auf maximal pauschalierten Schadensersatz hätte. Im Falle einer Kündigung aus diesem Grund hat der Käufer Anspruch auf maximalen pauschalierten Schadensersatz und Schadensersatz gemäß dem dritten Absatz dieser Ziffer 15.
16. Vertragsstrafen gemäß Ziffer 14 und Vertragsauflösung mit begrenzter Entschädigung gemäß Ziffer 15 sind die einzigen Rechtsbehelfe, die dem Käufer im Falle einer Verzögerung seitens des Lieferanten zur Verfügung stehen. Alle weiteren Ansprüche gegen den Lieferanten wegen des Verzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Lieferanten fällt grobe Fahrlässigkeit zur Last.
17. Wenn der Käufer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Lieferung des Produkts zum Zeitpunkt der Lieferung anzunehmen, muss er den Lieferanten unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes und, falls möglich, des Zeitpunkts, zu dem er in der Lage sein wird, die Ware anzunehmen, benachrichtigen Lieferung.
Nimmt der Käufer die Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung nicht an, so hat er dennoch einen zum Zeitpunkt der Lieferung fällig werdenden Teil des Kaufpreises zu zahlen, als ob die Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung erfolgt wäre. Der Lieferant sorgt für die Lagerung des Produkts auf Gefahr und Kosten des Käufers. Auf Wunsch des Käufers wird der Lieferant das Produkt auf Kosten des Käufers versichern.
18. Sofern die Annahmeverweigerung des Käufers nicht auf einem der in Ziffer 41 genannten Umstände beruht, kann der Lieferant den Käufer durch schriftliche Mitteilung auffordern, die Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist anzunehmen.
Nimmt der Käufer aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist an, kann der Lieferant den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Der Lieferant hat dann Anspruch auf Ersatz des ihm aus dem Verzug des Bestellers entstehenden Schadens, einschließlich aller Folge- und mittelbaren Schäden. Die Entschädigung darf den Teil des Kaufpreises nicht übersteigen, der auf den Teil des Produkts entfällt, für den der Vertrag beendet wird.
ZAHLUNG
19. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis zu einem Drittel bei Vertragsschluss und zu einem Drittel zu zahlen, wenn der Lieferant dem Käufer mitteilt, dass das Produkt oder der wesentliche Teil davon versandbereit ist. Der restliche Teil des Kaufpreises ist bei Lieferung des gesamten Produkts zu zahlen.
20. Unabhängig vom verwendeten Zahlungsmittel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der fällige Betrag dem Konto des Lieferanten unwiderruflich gutgeschrieben wurde.
21. Zahlt der Besteller nicht fristgerecht, so hat der Lieferant Anspruch auf Zinsen ab dem Tag der Fälligkeit und auf Ersatz der Einziehungskosten. Der Zinssatz beträgt wie zwischen den Parteien vereinbart, ansonsten 8 Prozentpunkte über dem Satz der Hauptrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank. Die Entschädigung für Beitreibungskosten beträgt 1 Prozent des Betrages, für den Verzugszinsen fällig werden.
Bei Zahlungsverzug und wenn der Käufer eine vereinbarte Sicherheit nicht bis zum vereinbarten Termin leistet, kann der Lieferant nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers seine Vertragserfüllung bis zum Erhalt der Zahlung oder gegebenenfalls bis zum Käufer aussetzen die vereinbarte Sicherheit gegeben.
Wenn der Käufer den fälligen Betrag nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu kündigen und zusätzlich zu den Zinsen und dem Ersatz der Inkassokosten gemäß dieser Klausel Schadensersatz zu verlangen Verlust, den er erleidet. Diese Entschädigung darf den vereinbarten Kaufpreis nicht übersteigen.
EIGENTUMSVORBEHALT
22. Das Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten, soweit dieser Eigentumsvorbehalt nach geltendem Recht gültig ist.
Der Käufer unterstützt ihn auf Verlangen des Lieferanten bei allen Maßnahmen, die zum Schutz des Produkts unter den im Vertrag vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßer Verwendung erforderlich sind. Eigentum des Lieferanten an dem Produkt.
Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht den Gefahrübergang nach Ziffer 10.
MÄNGELHAFTUNG
23. Gemäß den Bestimmungen der Ziffern 24–39 muss der Lieferant alle Mängel oder Abweichungen (im Folgenden als „Mängel“ bezeichnet) beheben, die auf fehlerhafte Konstruktion, Materialien oder Verarbeitung zurückzuführen sind.
24. Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die auf beigestellte Materialien oder eine vom Besteller vorgeschriebene oder vorgegebene Konstruktion zurückzuführen sind.
25. Der Lieferant haftet nur für auftretende Mängel
26. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die durch Umstände verursacht werden, die nach dem Gefahrübergang auf den Besteller eingetreten sind, z Schreiben. Der Lieferant haftet weder für normale Abnutzung noch für Verschlechterung.
27. Die Haftung des Lieferanten ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres ab Lieferung auftreten. Bei einer über die vereinbarte Nutzung hinausgehenden Nutzung des Produkts verkürzt sich diese Frist entsprechend.
28. Wenn ein Mangel an einem Teil des Produkts behoben wurde, haftet der Lieferant für Mängel des reparierten oder ersetzten Teils zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Produkt für einen Zeitraum von einem Jahr. Für die übrigen Teile des Produkts verlängert sich die in Ziffer 27 genannte Frist nur um einen Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, in dem und in dem Umfang das Produkt aufgrund des Mangels nicht verwendet werden konnte.
29. Der Besteller hat dem Lieferer einen auftretenden Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine solche Mitteilung darf unter keinen Umständen später als zwei Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Ziffer 27 oder der verlängerten Frist(en) gemäß Ziffer 28, sofern zutreffend, erfolgen.
Die Anzeige muss eine Beschreibung des Mangels enthalten.
Zeigt der Käufer dem Lieferanten einen Mangel nicht innerhalb der in Absatz 1 dieser Ziffer genannten Fristen schriftlich an, verliert er sein Recht auf Beseitigung des Mangels.
Bei einem Mangel, der zu Schäden führen kann, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Käufer trägt das Risiko von Schäden am Produkt, die durch seine unterlassene Anzeige entstehen. Der Besteller wird angemessene Maßnahmen zur Schadensminimierung treffen und dabei den Anweisungen des Lieferanten Folge leisten.
30. Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Ziffer 29 der Lieferant
wird den Mangel auf seine Kosten unverzüglich nach Maßgabe der Ziffern 23-39 beseitigen. Der Zeitpunkt der Nacherfüllung ist so zu wählen, dass die Tätigkeiten des Käufers nicht unnötig beeinträchtigt werden.
Die Reparatur wird an dem Ort durchgeführt, an dem sich das Produkt befindet, es sei denn, der Lieferant hält es für angemessener, dass das Produkt an ihn oder an einen von ihm angegebenen Bestimmungsort gesendet wird.
Kann der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines mangelhaften Teils behoben werden und erfordert der Aus- und Einbau des Teils keine besonderen Kenntnisse, kann der Lieferant verlangen, dass das mangelhafte Teil an ihn oder an einen von ihm bestimmten Bestimmungsort versandt wird. In diesem Fall hat der Lieferant seine Pflichten in Bezug auf den Mangel erfüllt, wenn er ein ordnungsgemäß repariertes Teil oder ein Ersatzteil an den Käufer liefert.
31. Der Käufer hat auf seine Kosten Zugang zum Produkt zu verschaffen und Eingriffe in andere Einrichtungen als das Produkt vorzunehmen, soweit dies zur Mängelbeseitigung erforderlich ist.
32. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der im Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Lieferant verantwortlich ist, erforderliche Transport des Produkts oder Teilen davon zum und vom Lieferanten auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Der Käufer hat die Anweisungen des Lieferanten bezüglich eines solchen Transports zu befolgen.
33. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Käufer alle zusätzlichen Kosten, die dem Lieferanten für die Behebung des Mangels entstehen, die dadurch verursacht werden, dass sich das Produkt an einem anderen Ort als dem bei Vertragsschluss angegebenen Bestimmungsort für die Lieferung des Lieferanten an den Käufer befindet oder - wenn kein Bestimmungsort angegeben ist - der Lieferort.
34. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen und werden sein Eigentum.
35. Wenn der Käufer eine solche Anzeige gemäß Ziffer 29 gemacht hat und kein Mangel festgestellt wird, für den der Lieferant verantwortlich ist, hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Anzeige entstandenen Kosten.
36. Wenn der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 30 nicht nachkommt, kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung eine letzte angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten setzen, die nicht weniger als eine Woche betragen darf.
Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen innerhalb dieser Nachfrist nicht nach, kann der Besteller die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen.
Wurde die Nachbesserung erfolgreich durch den Käufer oder einen Dritten durchgeführt, ist die Erstattung der dem Käufer entstandenen angemessenen Kosten durch den Lieferanten zur vollständigen Abgeltung der Haftung des Lieferanten für diesen Mangel erforderlich.
37. Wenn das Produkt nicht erfolgreich repariert wurde, wie in Abschnitt 36 festgelegt,
a) Der Käufer ist berechtigt, den Kaufpreis im Verhältnis zum Minderwert der Ware zu mindern, wobei die Minderung in keinem Fall 15 % des Kaufpreises übersteigt, oder
b) Wenn der Mangel so erheblich ist, dass der Käufer den Nutzen aus dem Vertrag in Bezug auf das Produkt oder einen wesentlichen Teil davon erheblich verliert, kann der Käufer den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten in Bezug auf diesen Teil kündigen das Produkt als Folge des Mangels nicht wie von den Parteien beabsichtigt verwendet werden kann. Der Käufer hat dann Anspruch auf Ersatz seiner Verluste, Kosten und Schäden bis zu maximal 15 % des Teils des Kaufpreises, der auf den Teil des Produkts entfällt, für den der Vertrag aufgelöst wird.
38. Ungeachtet der Bestimmungen der Klauseln 23-37 haftet der Lieferant nicht für Mängel an irgendeinem Teil des Produkts für mehr als ein Jahr ab dem Ende der in Klausel 27 genannten Haftungsfrist oder ab dem Ende einer anderen Haftungsfrist von den Parteien vereinbart.
39. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Ziffern 23-38 haftet der Lieferant nicht für Mängel. Dies gilt für alle Schäden, die der Mangel verursachen kann, einschließlich Produktionsausfall, entgangenem Gewinn und anderen indirekten Schäden. Diese Haftungsbeschränkung des Lieferanten gilt nicht, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
AUFTEILUNG DER HAFTUNG FÜR SCHÄDEN, DIE DURCH DAS PRODUKT VERURSACHT WERDEN
40. Der Lieferant haftet nicht für Sachschäden, die durch das Produkt verursacht werden, nachdem es geliefert wurde und sich im Besitz des Käufers befindet. Der Lieferant haftet auch nicht für Schäden an Produkten, die vom Käufer hergestellt wurden, oder an Produkten, von denen die Produkte des Käufers ein Teil sind.
Wenn der Lieferant gegenüber einem Dritten für solche Sachschäden wie im vorstehenden Absatz beschrieben haftbar gemacht wird, hat der Käufer den Lieferanten schad- und klaglos zu halten.
Wird ein Schadensersatzanspruch im Sinne dieser Klausel von einem Dritten gegen eine der Parteien geltend gemacht, so hat die letztere Partei die andere Partei hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Der Lieferant und der Käufer sind gegenseitig verpflichtet, sich vor Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, um Schadensersatzansprüche gegen einen von ihnen wegen angeblich durch das Produkt verursachter Schäden prüfen zu lassen. Die Haftung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer wird jedoch gemäß Ziffer 46 geregelt.
Die I Implikation der Haftung des Lieferanten in Absatz 1 dieser Klausel gilt nicht, wenn dem Lieferanten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
HÖHERE GEWALT
41. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag in dem Umfang auszusetzen, in dem diese Erfüllung durch höhere Gewalt behindert oder unangemessen erschwert wird, d. h. durch einen der folgenden Umstände: Arbeitskämpfe und andere Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Parteien wie Feuer, Krieg, umfangreiche militärische Mobilisierung, Aufruhr, Beschlagnahme, Beschlagnahme, Embargo, Beschränkungen der Machtausübung, Währungs- und Exportbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Anschläge und Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen durch sub -Auftragnehmer, die durch einen solchen Umstand verursacht werden, auf den in dieser Klausel Bezug genommen wird.
Ein in dieser Klausel genannter Umstand, ob vor oder nach Vertragsschluss eingetreten, berechtigt nur dann zur Aussetzung, wenn seine Auswirkung auf die Vertragserfüllung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war.
42. Die Partei, die behauptet, von höherer Gewalt betroffen zu sein, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Eingriff und das Ende dieses Umstands informieren. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, hat die andere Partei Anspruch auf Ersatz aller zusätzlichen Kosten, die ihr entstehen und die sie hätte vermeiden können, wenn sie eine solche Mitteilung erhalten hätte.
Wenn höhere Gewalt den Käufer daran hindert, seinen Verpflichtungen nachzukommen, hat er dem Lieferanten die für die Sicherung und den Schutz des Produkts entstandenen Kosten zu ersetzen.
43. Ungeachtet dessen, was sich sonst aus diesen Allgemeinen Bedingungen ergibt, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Vertragserfüllung gemäß Ziffer 41 für mehr als sechs Monate ausgesetzt wird.
ERWARTETE NICHTERFÜLLUNG
44. Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen zur Aussetzung ist jede Partei berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Eine Partei, die ihre Vertragserfüllung aussetzt, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen.
FOLGESCHÄDEN
45. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders angegeben, haftet keine der Parteien gegenüber der anderen Partei für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragsverlust oder für andere Folgeschäden oder indirekte Schäden.
STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
46. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
47. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Lieferanten.
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Verantwortlicher Herausgeber: Adrian Harris, Generaldirektor
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