Unsere Bedingungen

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1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn die Parteien dies schriftlich oder anderweitig vereinbaren; Jegliche Änderungen oder Abweichungen von diesen müssen schriftlich vereinbart werden;

Definitionen

2. In diesen Allgemeinen Bedingungen haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend zugewiesene Bedeutung:

– Vertrag“: die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Lieferung des Produkts und alle Anhänge, einschließlich vereinbarter schriftlicher Änderungen und Ergänzungen der genannten Dokumente;

– „Grobe Fahrlässigkeit“: eine Handlung oder Unterlassung, bei der entweder die schwerwiegenden Folgen, die eine gewissenhafte Vertragspartei normalerweise voraussehen würde, nicht gebührend berücksichtigt werden, oder bei der die Folgen einer solchen Handlung oder Unterlassung vorsätzlich außer Acht gelassen werden;

– Schriftlich“: Übermittlung durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument oder per Brief, Fax, E-Mail oder auf andere von den Parteien vereinbarte Weise;

– das Produkt“: der/die gemäß dem Vertrag zu liefernde(n) Gegenstand(e), einschließlich Software und Dokumentation,

Produktinformation

3. Alle in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Informationen und Angaben sind nur insoweit verbindlich, als sie durch Bezugnahme in Schriftform ausdrücklich in den Vertrag einbezogen sind;

Zeichnungen und technische Informationen

4. Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen, die sich auf das Produkt oder seine Herstellung beziehen und die eine Partei der anderen Partei vor oder nach Vertragsschluss vorlegt, bleiben Eigentum der vorlegenden Partei;

Zeichnungen, technische Unterlagen oder sonstige technische Informationen, die eine Partei erhalten hat, dürfen ohne Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck als den, für den sie zur Verfügung gestellt wurden, verwendet werden. Sie dürfen ohne die Zustimmung der einreichenden Partei nicht anderweitig verwendet oder kopiert, vervielfältigt, übertragen oder an Dritte weitergegeben werden.

5. Der Lieferant stellt spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung kostenlos Informationen und Zeichnungen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit der Besteller den Liefergegenstand installieren, in Betrieb nehmen, bedienen und warten kann; Diese Informationen und Zeichnungen sind in der vereinbarten Anzahl von Exemplaren oder mindestens in je einem Exemplar zu übermitteln. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Fertigungszeichnungen für das Produkt oder für Ersatzteile zur Verfügung zu stellen.

Abnahmetests

6. Die im Vertrag vorgesehenen Abnahmeprüfungen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeiten durchgeführt;

Enthält der Vertrag keine technischen Vorschriften, so sind die Prüfungen entsprechend der allgemeinen Praxis des betreffenden Industriezweigs im Herstellungsland durchzuführen;

7. Der Lieferer hat den Besteller so rechtzeitig schriftlich von den Abnahmeprüfungen zu unterrichten, dass dieser bei den Prüfungen vertreten sein kann; Ist der Käufer nicht vertreten, so wird der Prüfbericht dem Käufer zugesandt und als richtig anerkannt;

(8) Erweist sich bei den Abnahmeprüfungen, daß das Produkt nicht vertragsgemäß ist, so hat der Lieferant unverzüglich alle Mängel zu beseitigen, um sicherzustellen, daß das Produkt dem Vertrag entspricht. Auf Verlangen des Käufers werden dann neue Prüfungen durchgeführt, es sei denn, der Mangel war unerheblich;

9. Der Lieferant trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmetests. Der Käufer trägt jedoch alle Reise- und Lebenshaltungskosten für seine Vertreter im Zusammenhang mit diesen Prüfungen;

Lieferung. Gefahrübergang

10. Jede vereinbarte Handelsklausel ist in Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss geltenden INCOTERMS® auszulegen.
Ist keine besondere Handelsklausel vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer (FCA) an den vom Lieferanten benannten Ort.

Verpflichtet sich der Lieferer im Falle der Lieferung frei Frachtführer auf Verlangen des Bestellers, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den ersten Frachtführer auf den Besteller über.

Teillieferungen sind nicht zulässig, sofern nicht anders vereinbart;

Zeit für die Lieferung. Verzögerung

11. Haben die Parteien statt eines Liefertermins eine Frist bestimmt, innerhalb derer die Lieferung zu erfolgen hat, so beginnt diese Frist zu laufen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und alle vereinbarten, vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen, wie z.B. behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss fällige Zahlungen und Sicherheiten, erfüllt sind;

12. Kann der Lieferer absehen, dass er den Liefergegenstand nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt liefern kann, so hat er den Besteller hiervon unverzüglich und schriftlich unter Angabe des Grundes und, soweit möglich, des Zeitpunkts, zu dem die Lieferung erwartet werden kann, zu unterrichten;

Unterlässt der Lieferer diese Unterrichtung, so hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Mehrkosten, die er hätte vermeiden können, wenn er die Unterrichtung erhalten hätte.

13. Beruht eine Lieferverzögerung auf einem der in Ziffer 41 genannten Umstände, auf einer Handlung oder Unterlassung des Bestellers, einschließlich der Aussetzung nach den Ziffern 21 und 44, oder auf anderen, dem Besteller zuzurechnenden Umständen, so ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um einen Zeitraum zu verlängern, der unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles notwendig ist; Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.

14. Wird das Produkt nicht zum Liefertermin geliefert, so hat der Käufer Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen müssen;

Der pauschalierte Schadenersatz beträgt 0,5 % des Kaufpreises für jede angefangene Woche des Verzugs; Der pauschalierte Schadensersatz darf 7,5 Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten;

Wird nur ein Teil des Produkts verspätet geliefert, so wird der pauschalierte Schadenersatz auf den Teil des Kaufpreises berechnet, der auf den Teil des Produkts entfällt, der infolge der Verspätung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann.

Der pauschalierte Schadenersatz wird auf schriftliches Verlangen des Käufers fällig, jedoch nicht vor Abschluss der Lieferung oder Beendigung des Vertrages gemäß Ziffer 15.

Der Käufer verwirkt sein Recht auf Schadensersatz, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen, schriftlich geltend gemacht hat;

15. Ist der Lieferverzug so groß, dass dem Käufer der Höchstbetrag des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 14 zusteht, und wird der Liefergegenstand dennoch nicht geliefert, so kann der Käufer schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen, die nicht weniger als eine Woche betragen darf;

Liefert der Lieferer nicht innerhalb dieser letzten Frist und ist dies nicht auf Umstände zurückzuführen, die dem Besteller zuzurechnen sind, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Lieferer vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teils des Liefergegenstandes zurücktreten, der infolge der Nichtlieferung durch den Lieferer nicht wie von den Parteien beabsichtigt verwendet werden kann.

Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verzug des Lieferers entstanden ist, einschließlich etwaiger Folgeschäden und indirekter Schäden; Die Gesamtentschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 14, darf 15 % des Teils des Kaufpreises nicht übersteigen, der auf den Teil des Produkts entfällt, für den der Vertrag gekündigt wird.

Der Besteller hat ferner das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferer zu kündigen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass eine Lieferverzögerung eintritt, die den Besteller nach Ziffer 14 zu einem maximalen pauschalierten Schadenersatz berechtigen würde; Im Falle einer Kündigung aus diesem Grund hat der Käufer Anspruch auf den maximalen pauschalen Schadenersatz und die Entschädigung gemäß dem dritten Absatz dieser Ziffer 15.

16. Ein pauschalierter Schadensersatz nach Ziffer 14 und die Kündigung des Vertrages mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 15 sind die einzigen Rechtsbehelfe, die dem Besteller im Falle eines Verzugs des Lieferers zur Verfügung stehen; Alle anderen Ansprüche gegen den Lieferanten, die auf einer solchen Verzögerung beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat grob fahrlässig gehandelt.

17. Kann der Besteller absehen, dass er den Liefergegenstand zum Liefertermin nicht abnehmen kann, so hat er dies dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei den Grund und, soweit möglich, den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er die Lieferung abnehmen kann;

Nimmt der Käufer die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er dennoch den Teil des Kaufpreises zu zahlen, der zum Liefertermin fällig wird, als ob die Lieferung zum Liefertermin erfolgt wäre; Der Lieferant sorgt für die Lagerung des Produkts auf Risiko und Kosten des Käufers; Auf Verlangen des Bestellers wird der Lieferer den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers versichern.

18. Sofern die Nichtannahme der Lieferung durch den Besteller nicht auf einen der in Ziffer 41 genannten Umstände zurückzuführen ist, kann der Lieferer den Besteller durch schriftliche Mitteilung auffordern, die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist anzunehmen;

Nimmt der Besteller aus einem Grund, den der Lieferer nicht zu vertreten hat, die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist an, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen; Der Lieferant hat dann Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verzug des Käufers entsteht, einschließlich aller Folgeschäden und indirekten Schäden; Die Entschädigung darf nicht höher sein als der Teil des Kaufpreises, der auf den Teil des Produkts entfällt, für den der Vertrag gekündigt wird;

 

Bezahlung

19. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis zu einem Drittel bei Vertragsschluss und zu einem Drittel bei der Mitteilung des Lieferers an den Besteller, dass der Liefergegenstand oder ein wesentlicher Teil desselben zur Lieferung bereit ist, zu zahlen; Der verbleibende Teil des Kaufpreises ist bei Lieferung des gesamten Produkts zu zahlen.

20. Unabhängig vom verwendeten Zahlungsmittel gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich auf dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben wurde.

21. Zahlt der Abnehmer nicht fristgerecht, so hat der Lieferer Anspruch auf Zinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung und auf Ersatz der Beitreibungskosten; Der Zinssatz entspricht dem zwischen den Parteien vereinbarten Satz oder liegt ansonsten 8 Prozentpunkte über dem Satz der Hauptrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank. Die Entschädigung für die Beitreibungskosten beträgt 1 % des Betrags, für den Verzugszinsen fällig werden;

Bei Zahlungsverzug und wenn der Besteller eine vereinbarte Sicherheit nicht fristgerecht leistet, kann der Lieferer nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung des Vertrages bis zum Eingang der Zahlung oder gegebenenfalls bis zur Leistung der vereinbarten Sicherheit durch den Besteller aussetzen.

Hat der Besteller den fälligen Betrag nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt, so ist der Lieferer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Besteller zu kündigen und neben den Zinsen und dem Ersatz der Beitreibungskosten nach dieser Ziffer den Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Diese Entschädigung darf den vereinbarten Kaufpreis nicht übersteigen;

Eigentumsvorbehalt

22. Das Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.

Der Besteller hat den Lieferer auf dessen Verlangen bei der Ergreifung aller Maßnahmen zu unterstützen, die zum Schutz des Liefergegenstandes unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes erforderlich sind; Titel des Lieferanten für das Produkt.

Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht den Gefahrübergang nach Ziffer 10.

Haftung für Mängel

23. Gemäß den Bestimmungen der Ziffern 24-39 ist der Lieferant verpflichtet, jeden Mangel oder jede Nichtübereinstimmung (nachstehend „Mangel“ genannt) zu beheben, der/die auf Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler zurückzuführen ist;

24. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller geliefertem Material oder einer von ihm vorgeschriebenen oder spezifizierten Konstruktion beruhen;

25. Der Lieferant haftet nur für Mängel, die sich

26. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf Umständen beruhen, die nach dem Gefahrübergang auf den Besteller eintreten, z.B. Mängel, die auf fehlerhafte Wartung, unsachgemäßen Einbau oder fehlerhafte Reparatur durch den Besteller oder auf ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen zurückzuführen sind. Der Lieferant haftet weder für normale Abnutzung noch für Verschlechterung;

27. Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich auf Mängel, die innerhalb eines Jahres nach der Lieferung auftreten. Übersteigt die Nutzung des Produkts die vereinbarte Dauer, so verkürzt sich dieser Zeitraum entsprechend;

28. Wenn ein Mangel an einem Teil des Produkts behoben wurde, haftet der Lieferant für Mängel an dem reparierten oder ausgetauschten Teil unter denselben Bedingungen wie für das ursprüngliche Produkt während eines Zeitraums von einem Jahr. Für die übrigen Teile des Produkts verlängert sich die in Ziffer 27 genannte Frist nur um den Zeitraum, in dem und in dem Umfang, in dem das Produkt aufgrund des Mangels nicht genutzt werden konnte;

29. Der Besteller hat dem Lieferer jeden auftretenden Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen; Eine solche Mitteilung darf auf keinen Fall später als zwei Wochen nach Ablauf der in Klausel 27 genannten Frist bzw. der verlängerten Frist(en) gemäß Klausel 28 erfolgen.

Die Mitteilung muss eine Beschreibung des Mangels enthalten.

Zeigt der Besteller dem Lieferer einen Mangel nicht innerhalb der im ersten Absatz dieser Ziffer genannten Fristen schriftlich an, so verliert er sein Recht auf Beseitigung des Mangels;

Ist der Mangel derart, dass er Schäden verursachen kann, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen; Der Käufer trägt das Risiko von Schäden am Produkt, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben; Der Besteller hat angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen und dabei die Anweisungen des Lieferers zu befolgen.

30. Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Ziffer 29 hat der Lieferant
hat den Mangel auf seine Kosten unverzüglich gemäß den Ziffern 23-39 zu beseitigen; Der Zeitpunkt für die Nachbesserungsarbeiten ist so zu wählen, dass die Tätigkeit des Käufers nicht unnötig beeinträchtigt wird;

Die Reparatur erfolgt an dem Ort, an dem sich das Produkt befindet, es sei denn, der Lieferant hält es für zweckmäßiger, das Produkt an ihn oder an einen von ihm bestimmten Ort zu schicken;

Kann der Mangel durch Austausch oder Reparatur eines schadhaften Teils behoben werden und erfordert der Aus- und Wiedereinbau des Teils keine besonderen Kenntnisse, so kann der Lieferer verlangen, dass das schadhafte Teil an ihn oder einen von ihm bestimmten Ort versandt wird; In diesem Fall hat der Lieferer seine Verpflichtungen in Bezug auf den Mangel erfüllt, wenn er dem Besteller ein ordnungsgemäß repariertes Teil oder ein Ersatzteil liefert;

31. Der Käufer hat auf eigene Kosten den Zugang zum Produkt zu ermöglichen und den Eingriff in andere Geräte als das Produkt zu veranlassen, soweit dies zur Behebung des Mangels erforderlich ist;

32. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der im Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Lieferant haftet, notwendige Transport des Produkts oder von Teilen des Produkts zum und vom Lieferanten auf Risiko und Kosten des Lieferanten. Der Käufer ist verpflichtet, die Anweisungen des Lieferanten bezüglich dieses Transports zu befolgen.

33. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Besteller die Mehrkosten, die dem Lieferer für die Beseitigung des Mangels dadurch entstehen, dass sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem bei Vertragsschluss für die Lieferung des Lieferers an den Besteller angegebenen Bestimmungsort oder – wenn kein Bestimmungsort angegeben ist – dem Ort der Lieferung befindet.

34. Ersetzte mangelhafte Teile werden dem Lieferanten zur Verfügung gestellt und sind sein Eigentum;

35. Hat der Besteller die in Ziffer 29 genannte Rüge vorgenommen und wird kein Mangel festgestellt, für den der Lieferer haftet, so hat der Lieferer Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch die Rüge entstanden sind;

36. Kommt der Lieferer seinen Verpflichtungen nach Ziffer 30 nicht nach, so kann der Besteller dem Lieferer schriftlich eine letzte angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen, die mindestens eine Woche betragen muss;

Kommt der Lieferer seinen Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht nach, so kann der Besteller die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten auf Kosten und Gefahr des Lieferers selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.

Bei erfolgreicher Nachbesserung durch den Besteller oder einen Dritten ist mit der Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten durch den Lieferer die Haftung des Lieferers für den Mangel vollständig abgegolten;

37. Wenn das Produkt nicht erfolgreich repariert wurde, wie in Klausel 36 festgelegt,
a) hat der Käufer Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises im Verhältnis zum geminderten Wert des Produkts, wobei diese Minderung in keinem Fall 15 Prozent des Kaufpreises übersteigen darf, oder
b} ist der Mangel so erheblich, dass dem Besteller die Vorteile des Vertrages in Bezug auf den Liefergegenstand oder einen wesentlichen Teil desselben entzogen werden, so kann der Besteller den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferer in Bezug auf den Teil des Liefergegenstandes kündigen, der infolge des Mangels nicht wie von den Parteien beabsichtigt verwendet werden kann. Der Käufer hat dann Anspruch auf Ersatz seines Verlustes, seiner Kosten und seines Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 15 % des Teils des Kaufpreises, der auf den Teil des Produkts entfällt, für den der Vertrag gekündigt wird;

38. Ungeachtet der Bestimmungen in den Ziffern 23-37 haftet der Lieferant für Mängel an einem Teil des Produkts nicht länger als ein Jahr ab dem Ende der in Ziffer 27 genannten Haftungsfrist oder ab dem Ende einer anderen von den Parteien vereinbarten Haftungsfrist.

39. Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ziffern 23-38 haftet der Lieferant nicht für Mängel. Dies gilt für jeden Schaden, den der Mangel verursacht, einschließlich Produktionsausfall, entgangenem Gewinn und sonstiger indirekter Schäden. Diese Einschränkung der Haftung des Lieferers gilt nicht, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;

Zuweisung der Haftung für durch das Produkt verursachte Schäden

40. Der Lieferant haftet nicht für Sachschäden, die durch den Liefergegenstand verursacht werden, nachdem dieser geliefert wurde und während er sich im Besitz des Käufers befindet; Der Lieferant haftet auch nicht für Schäden an den vom Käufer hergestellten Produkten oder an Produkten, von denen die Produkte des Käufers einen Teil bilden;

Haftet der Lieferant gegenüber Dritten für die im vorstehenden Absatz beschriebenen Sachschäden, so hat der Besteller den Lieferanten zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.

Wird ein Schadensersatzanspruch im Sinne dieser Klausel von einem Dritten gegen eine der Parteien geltend gemacht, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Der Lieferer und der Besteller sind gegenseitig verpflichtet, sich zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen, die gegen einen von ihnen aufgrund eines angeblich durch den Liefergegenstand verursachten Schadens geltend gemacht werden, vor ein Gericht oder Schiedsgericht laden zu lassen; Die Haftung zwischen dem Lieferer und dem Besteller richtet sich jedoch nach Ziffer 46.

Die Einschränkung der Haftung des Lieferanten im ersten Absatz dieser Klausel gilt nicht, wenn dem Lieferanten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;

Höhere Gewalt

41. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, soweit diese Erfüllung durch höhere Gewalt, d. h. durch einen der folgenden Umstände, behindert oder unzumutbar erschwert wird: Arbeitskonflikte und jeder andere Umstand, der außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt, wie z. B. Feuer, Krieg, umfassende militärische Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Beschränkungen in der Verwendung von Energie, Devisen- und Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Handlungen sowie Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen durch Unterauftragnehmer, die durch einen der in dieser Klausel genannten Umstände verursacht werden.

Ein in dieser Klausel genannter Umstand, der vor oder nach Vertragsschluss eintritt, berechtigt nur dann zur Aussetzung, wenn seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren;

42. Die Partei, die behauptet, von höherer Gewalt betroffen zu sein, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten und das Ende dieses Umstandes zu unterrichten. Unterlässt eine Partei diese Mitteilung, so hat die andere Partei Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen zusätzlichen Kosten, die sie hätte vermeiden können, wenn sie eine solche Mitteilung erhalten hätte.

Ist der Besteller durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, so hat er dem Lieferer die Kosten für die Sicherung und den Schutz des Liefergegenstandes zu ersetzen.

43. Ungeachtet dessen, was sich sonst aus diesen Allgemeinen Bedingungen ergeben könnte, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Erfüllung des Vertrages gemäß Klausel 41 länger als sechs Monate ausgesetzt ist;

Voraussichtliche Nichtleistung

44. Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen über die Aussetzung ist jede Partei berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Eine Partei, die die Erfüllung des Vertrages aussetzt, hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen;

Folgeschäden

45. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen haftet keine der Parteien gegenüber der anderen Partei für Produktions-, Gewinn-, Nutzungs- oder Vertragsverluste oder für andere indirekte oder Folgeschäden;

Streitigkeiten und anwendbares Recht

46. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

47. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes, in dem der Lieferant ansässig ist.

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Verantwortlicher Redakteur: Adrian Harris, Generaldirektor
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